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§ 289 Absatz 1 Satz 5 HGB
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Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (
§ 2 Absatz 1
4 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (
§ 2 Absatz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 327a
ist, haben in einer dem Lagebericht beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass im Lagebericht nach bestem Wissen der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird und dass die wesentlichen Chancen und Risiken im Sinne des Satzes 4 beschrieben sind.
Verweis auf
§ 289 Absatz 1 Satz 5 HGB
von
§ 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 KAGB