§ 23a Absatz 1 Satz 2 KWG
2Das Institut hat ferner Kunden, die nicht Institute sind, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in Textform in leicht verständlicher Form, soweit nicht die Sätze 3 bis 10 anzuwenden sind, über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren.
§ 23a Absatz 1 Satz 12 KWG
12Die Informationen in den Vertragsunterlagen gemäß Satz 11 dürfen keine anderen Erklärungen enthalten und sind gesondert von den Kunden zu bestätigen.
§ 23a Absatz 2 KWG
(2) 1Scheidet ein Institut aus einer Sicherungseinrichtung aus, hat es die Kunden, die nicht Institute sind, sowie die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.
Fußnote
(+++ § 23a Abs. 1 Satz 2 u. 12, Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 32 KAGB +++)