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§ 21 Absatz 3 KAGB
(3) Sofern der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft auch die Erlaubnis zum Erbringen der Finanzportfolioverwaltung nach
§ 20 Absatz 2 Nummer 1
erteilt wird, ist ihr mit der Erteilung der Erlaubnis die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der sie zugeordnet ist.
§ 21 Absatz 4 KAGB
(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Verweis auf
§ 21 Absatz 3 und 4 KAGB
von
§ 22 Absatz 5 Satz 1 KAGB