Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 157 Absatz 2 AO
(2)
1
Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.
Fußnote
(+++
§ 1
57: Zur Anwendung vgl. Art. 97
§ 1
AOEG 1977 +++)
Verweis auf
§ 157 Abs. 2 AO
von
§ 179 Absatz 1 Satz 1 AO