Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 383 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO
1.
der Verlobte einer Partei;
§ 383 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
§ 383 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a ZPO
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
§ 383 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ZPO
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
Verweis auf
§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO
von
§ 16 Absatz 5 Satz 2 KAGB