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§ 200 Absatz 4 KAGB
(4)
1
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich die Unterschreitung des Wertes der Sicherheitsleistung unter den Sicherungswert unter Darlegung des Sachverhalts anzuzeigen.
Fußnote
(+++
§ 200
: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 5
u.
§ 218 Satz 2
+++)
Verweis auf
§ 200 Absatz 4 KAGB
von
§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 KAGB