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§ 114 Satz 1 KAGB
1
Die intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat der Bundesanstalt und den Aktionären unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß
§ 25
unterschreitet.
§ 130 Satz 1 KAGB
1
Eine intern verwaltete offene Investmentkommanditgesellschaft hat der Bundesanstalt und den Anlegern unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß
§ 25
unterschreitet.
§ 145 Satz 1 KAGB
1
Die intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital hat der Bundesanstalt und den Aktionären unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß
§ 25
unterschreitet.
§ 155 Satz 1 KAGB
1
Eine intern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft hat der Bundesanstalt und den Anlegern unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß
§ 25
unterschreitet.
Verweis auf
§ 114 Satz 1, § 130 Satz 1, § 145 Satz 1, § 155 Satz 1 KAGB
von
§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 KAGB