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§ 107 Absatz 3 KAGB
(3)
1
Für die Publikumssondervermögen sind der Bundesanstalt jeweils der nach den
§§ 101, 103, 104 und 105
zu erstellende Jahresbericht, Halbjahresbericht, Zwischenbericht, Auflösungsbericht sowie Abwicklungsbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen.
2
Auf Anfrage der Bundesanstalt sind ihr auch für die EU-OGAW, die von einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den
§§ 51 und 52
verwaltet werden, die Berichte nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen.
§ 123 Absatz 5 KAGB
(5)
1
Die Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat der Bundesanstalt den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Feststellung und den Halbjahresbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen.
Fußnote
(+++
§ 123
: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 5, § 54 Abs. 5, § 66 Abs. 5, § 148 Abs. 1
u.
§ 344a
+++)
Verweis auf
§ 107 Absatz 3, § 123 Absatz 5 KAGB
von
§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 KAGB