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§ 215 Absatz 2 Satz 2 KAGB
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Alternativ ordnet die Bundesanstalt sonstige Beschränkungen in Bezug auf die Verwaltung des AIF an, sodass das Ausmaß begrenzt wird, in dem der Einsatz von Leverage zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem oder des Risikos von Marktstörungen beiträgt.
§ 215 Absatz 2 Satz 3 KAGB
3
Die Bundesanstalt informiert die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des AIF ordnungsgemäß über die diesbezüglich eingeleiteten Maßnahmen.
Verweis auf
§ 215 Absatz 2 Satz 2 und 3 KAGB
von
§ 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 KAGB