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§ 9 Absatz 4 KAGB
(4)
1
Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken zusammengefasste Informationen über die Geschäfte von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzstaat nach
§ 56
die Bundesrepublik Deutschland ist.
2
Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des Artikels 35 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr.
716/2009/EG
und zur Aufhebung des Beschlusses
2009/77/EG
der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
Verweis auf
§ 9 Absatz 4 KAGB
von
§ 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 15 KAGB