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§ 61 Absatz 5 Nummer 1 KAGB
1.
die Bundesanstalt setzt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis;
Verweis auf
§ 61 Absatz 5 Nummer 1 KAGB
von
§ 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 7 KAGB