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§ 150 Absatz 7 Satz 2 AO
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Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des
§ 93c
an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, gelten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht.
Verweis auf
§ 150 Absatz 7 Satz 2 AO
von
§ 175b Absatz 2 Satz 1 AO