Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 322 Absatz 5 Satz 3 KAGB
3
Änderungen sind zulässig, wenn sie nicht dazu führen, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des angezeigten AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die Vorschriften der
Richtlinie 2011/61/EU
verstößt.
Verweis auf
§ 322 Absatz 5 Satz 3 KAGB
von
§ 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a KAGB