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§ 311 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 KAGB
1.
nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW im Rahmen ihrer Aufsicht und Überwachung der Vorschriften des Abschnitts 1 Unterabschnitt 1 und des Abschnitts 2 Unterabschnitt 1 dieses Kapitels alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Anleger zu ergreifen, einschließlich einer Untersagung des weiteren Vertriebs von Anteilen oder Aktien an EU-OGAW,
Verweis auf
§ 311 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 KAGB
von
§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 KAGB