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§ 321 Absatz 3 Satz 2 KAGB
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Die Bundesanstalt kann innerhalb dieser Frist die Aufnahme des Vertriebs untersagen, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des angezeigten AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die Vorschriften der
Richtlinie 2011/61/EU
verstößt.
Verweis auf
§ 321 Absatz 3 Satz 2 KAGB
von
§ 7 Absatz 2 Satz 1 KAGB