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§ 20 Absatz 2 EuRAG
(2) Prüfungsinhalte sind durch Rechtsverordnung näher zu bestimmende Bereiche des Pflichtfaches und der beiden Wahlfächer sowie das dazugehörige Verfahrensrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht und die Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts und des Insolvenzrechts.
§ 20 Absatz 3 EuRAG
Verweis auf
§ 20 Absatz 2 und 3 EuRAG
von
§ 5 Absatz 6 Satz 7 KAGB