Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 51 Absatz 8 KAGB
(8) Die
§§ 24c und 25h bis 25m
des Kreditwesengesetzes sowie
§ 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit § 93b
der Abgabenordnung gelten für die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 entsprechend.
Verweis auf
§ 51 Absatz 8 KAGB
von
§ 5 Absatz 4 Satz 1 KAGB