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§ 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 KAGB
6.
Nießbrauchrechte an Mietwohngrundstücken, Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, wenn zur Zeit der Bestellung die Aufwendungen für das Nießbrauchrecht zusammen mit dem Wert der Nießbrauchrechte, die sich bereits im Sondervermögen befinden, 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen;
Verweis auf
§ 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 KAGB
von
§ 1 Absatz 19 Satz 1 Nummer 21 KAGB