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§ 19 Absatz 1 InstitutsVergV
(1)
1
Bei der Ermittlung der variablen Vergütung sind der Gesamterfolg des Instituts oder, falls erforderlich, der Gruppe sowie der Erfolgsbeitrag der Organisationseinheit und der individuelle Erfolgsbeitrag angemessen zu berücksichtigen.
2
Dabei ist ein angemessener Betrachtungszeitraum zugrunde zu legen, der mindestens ein Jahr betragen muss (Bemessungszeitraum).
3
Bei Risikoträgern oder Risikoträgerinnen, die Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen sind, beträgt der Bemessungszeitraum mindestens drei Jahre.
4
Dabei kann der Zurückbehaltungszeitraum auf den Bemessungszeitraum angerechnet werden, soweit er die Untergrenze aus
§ 20 Absatz 2
überschreitet; Satz 2 bleibt unberührt.
Verweis auf
§ 19 Abs. 1 InstitutsVergV
von
§ 19 Absatz 3 Satz 3 InstitutsVergV