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§ 2 Absatz 11 InstitutsVergV
(11)
1
Kontrolleinheiten im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Organisationseinheiten unterhalb der Geschäftsleitung, die die geschäftsinitiierenden Organisationseinheiten, insbesondere die Bereiche Markt gemäß
§ 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe b
des Kreditwesengesetzes und Handel, überwachen.
2
Hierzu zählen die Bereiche Marktfolge gemäß
§ 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe b
des Kreditwesengesetzes und Risikocontrolling.
3
Weitere Kontrolleinheiten im Sinne dieser Verordnung sind die Einheiten mit Compliance-Funktion, die Interne Revision und der Bereich Personal.
Verweis auf
§ 2 Absatz 11 InstitutsVergV
von
§ 8 Absatz 2 Satz 3 InstitutsVergV