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§ 27 Absatz 2 Satz 1 InstitutsVergV
(2)
1
Ist das übergeordnete Unternehmen bedeutend gemäß
§ 25n
des Kreditwesengesetzes, hat es auf Grundlage einer gruppenweiten Risikoanalyse in entsprechender Anwendung des
§ 25a Absatz 5b
des Kreditwesengesetzes die Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen zu ermitteln.
Verweis auf
§ 27 Absatz 2 Satz 1 InstitutsVergV
von
§ 3 Absatz 3 Satz 1 InstitutsVergV