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§ 4 Absatz 1 InsStatG
(1)
1
Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht.
2
Die Angaben zu
§ 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Nummer 9
sind freiwillig.
3
Auskunftspflichtig sind
1.
bezüglich der Angaben nach
§ 2 Nummer 1 und 2
sowie nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 sowie Absatz 2 Nummer 1 bis 8
: die zuständigen Amtsgerichte,
2.
bezüglich der Angaben nach
§ 2 Nummer 3 und 4
sowie nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7
: die zuständigen Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder.
Verweis auf
§ 4 Absatz 1 InsStatG
von
§ 6 Absatz 1 Satz 1 InsStatG