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§ 336 Satz 2 InsO
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Bei einem im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenen Gegenstand ist das Recht des Staats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
Verweis auf
§ 336 Satz 2 InsO
von
§ 351 Absatz 2 Satz 1 InsO