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§ 348 Absatz 1 InsO
(1)
1
Für die Entscheidungen nach den
§§ 344 bis 346
ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist.
2
§ 3 Absatz 3
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 348 Abs. 1 InsO
von
§ 345 Absatz 2 Satz 2 InsO