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§ 228 AO
§ 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
1
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung.
2
Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der
§§ 370, 373 oder 374
zehn Jahre.
Verweis auf
§ 228 AO
von
§ 171 Absatz 14 Satz 1 AO