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§ 227 Absatz 1 InsO
(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit.
Verweis auf
§ 227 Abs. 1 InsO
von
§ 334 Absatz 2 Satz 1 InsO