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§ 323 InsO
§ 323 Aufwendungen des Erben
Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den
§§ 1978, 1979
des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
§ 324 Absatz 1 Nummer 1 InsO
1.
die Aufwendungen, die dem Erben nach den
§§ 1978, 1979
des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind;
§ 326 Absatz 2 InsO
(2) Hat der Erbe eine Nachlaßverbindlichkeit erfüllt, so tritt er, soweit nicht die Erfüllung nach
§ 1979
des Bürgerlichen Gesetzbuchs als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gilt, an die Stelle des Gläubigers, es sei denn, daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
§ 326 Absatz 3 InsO
(3) Haftet der Erbe einem einzelnen Gläubiger gegenüber unbeschränkt, so kann er dessen Forderung für den Fall geltend machen, daß der Gläubiger sie nicht geltend macht.
Verweis auf
§§ 323, 324 Abs. 1 Nr. 1 und § 326 Abs. 2, 3 InsO
von
§ 329 Satz 1 InsO