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§ 8 Absatz 1 Satz 2 InsO
2
Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird;
§ 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§ 8 Absatz 1 Satz 3 InsO
3
Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
§ 8 Absatz 2 InsO
(2)
1
An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt.
2
Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.
§ 8 Absatz 3 InsO
(3)
1
Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen.
2
Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen.
3
Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach
§ 184 Abs. 2 Satz 4
der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.
Verweis auf
§ 8 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 und 3 InsO
von
§ 307 Absatz 1 Satz 3 InsO