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§ 174 Absatz 2 InsO
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den
§§ 370, 373 oder § 374
der Abgabenordnung zugrunde liegt.
Verweis auf
§ 174 Absatz 2 InsO
von
§ 302 Satz 1 Nummer 1 InsO