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§ 211 Absatz 1 InsO
(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des
§ 209
verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein.
Verweis auf
§ 211 Absatz 1 InsO
von
§ 290 Absatz 2 Satz 1 InsO