Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 297 InsO
§ 297 Insolvenzstraftaten
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den
§§ 283 bis 283c
des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird.
(2)
§ 296 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 297 InsO
von
§ 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 InsO