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§ 160 Absatz 1 Satz 2 InsO
2
Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen.
§ 160 Absatz 2 InsO
(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist insbesondere erforderlich,
1.
wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
2.
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde;
3.
wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll.
§ 161 Satz 2 InsO
2
Sofern nicht die Gläubigerversammlung ihre Zustimmung erteilt hat, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder einer in
§ 75 Abs. 1 Nr. 3
bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Verwalters die Vornahme der Rechtshandlung vorläufig untersagen und eine Gläubigerversammlung einberufen, die über die Vornahme beschließt.
§ 164 InsO
§ 164 Wirksamkeit der Handlung
Durch einen Verstoß gegen die
§§ 160 bis 163
wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.
Verweis auf
§ 160 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 161 Satz 2 und § 164 InsO
von
§ 276 Satz 2 InsO