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§ 27 Absatz 2 Nummer 4 InsO
4.
die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen;
§ 54 Nummer 2 InsO
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
Verweis auf
§ 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 InsO
von
§ 274 Absatz 1 Satz 1 InsO