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§ 169 Absatz 1 Satz 3 AO
3
Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
1.
der Steuerbescheid oder im Fall des
§ 122a
die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach
§ 10
des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
Verweis auf
§ 169 Abs. 1 Satz 3 AO
von
§ 171 Absatz 5 Satz 2 AO