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§ 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 InsO
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
Verweis auf
§ 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 InsO
von
§ 270d Absatz 3 Satz 1 InsO