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§ 270a Absatz 1 Nummer 5 InsO
5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
Verweis auf
§ 270a Absatz 1 Nummer 5 InsO
von
§ 270b Absatz 2 Satz 1 InsO