Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 202 Absatz 1 Satz 3 AO
3
Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt wird.
Verweis auf
§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO
von
§ 171 Absatz 4 Satz 1 AO