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§ 22 Absatz 3 InsO
(3)
1
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
2
Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
3
Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die
§§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2
gelten entsprechend.
Verweis auf
§ 22 Abs. 3 InsO
von
§ 261 Absatz 1 Satz 3 InsO