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§ 221 Satz 2 InsO
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Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan bevollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen.
Verweis auf
§ 221 Satz 2 InsO
von
§ 248a Absatz 1 Satz 1 InsO