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§ 39 Absatz 1 Nummer 3 InsO
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
Verweis auf
§ 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO
von
§ 246 Satz 1 Nummer 1 InsO