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§ 2 Absatz 1 AO
(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.
Verweis auf
§ 2 Absatz 1 AO
von
§ 170 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 AO