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§ 180 Absatz 2 InsO
(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.
Verweis auf
§ 180 Abs. 2 InsO
von
§ 185 Satz 2 InsO