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§ 174 Absatz 2 InsO
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den
§§ 370, 373 oder § 374
der Abgabenordnung zugrunde liegt.
§ 174 Absatz 3 InsO
(3)
1
Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert.
2
Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
Verweis auf
§ 174 Abs. 2 und 3 InsO
von
§ 175 Absatz 1 Satz 1 InsO