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§ 166 Absatz 2 InsO
(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.
Verweis auf
§ 166 Abs. 2 InsO
von
§ 167 Absatz 2 Satz 1 InsO