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§ 151 Absatz 2 InsO
(2)
1
Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben.
2
Hängt der Wert davon ab, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, sind beide Werte anzugeben.
3
Besonders schwierige Bewertungen können einem Sachverständigen übertragen werden.
Verweis auf
§ 151 Abs. 2 InsO
von
§ 153 Absatz 1 Satz 2 InsO