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§ 151 Absatz 2 Satz 2 InsO
2
Hängt der Wert davon ab, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, sind beide Werte anzugeben.
Verweis auf
§ 151 Abs. 2 Satz 2 InsO
von
§ 152 Absatz 2 Satz 3 InsO