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§ 130 Absatz 2 InsO
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
§ 130 Absatz 3 InsO
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (
§ 138
), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Verweis auf
§ 130 Abs. 2 und 3 InsO
von
§ 132 Absatz 3 Satz 1 InsO