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§ 193 Absatz 2 Nummer 1 AO
1.
soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen,
Verweis auf
§ 193 Abs. 2 Nr. 1 AO
von
§ 167 Absatz 1 Satz 3 AO