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§ 95 Absatz 1 Satz 3 InsO
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Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
Verweis auf
§ 95 Abs. 1 Satz 3 InsO
von
§ 96 Absatz 2 Satz 1 InsO