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§ 150 Absatz 1 Satz 3 AO
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Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).
Verweis auf
§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO
von
§ 167 Absatz 1 Satz 1 AO